Satzung

des

Gebirgstrachten-Erhaltungs-Vereins

„Veiglbergler“ Neufahrn e. V.

 

1 Name, Sitz und Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein Veiglbergler Neufahrn e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Neufahrn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Vereinsjahr geht von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, die jeweils im November stattfinden soll.

2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist, die bodenständige bayerische Tracht sowie Sitten und Gebräuche der Heimat zu erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung der original Miesbacher Tracht als Vereinstracht, die Pflege des bayerischen Liedgutes durch Gesang und Musizieren, die Pflege bayerischer Volkstänze und Plattler. Der Verein gibt dieses Kulturgut an die Jugend weiter und sorgt so für die eigentliche Erhaltung.

3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck, die Förderung des Heimatgedankens (s. §2) wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt eines Vereinsheims zur Durchführung von regelmäßigen Plattlerproben und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen, deren Zweck die Förderung des Heimatgedankens ist.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egling, die es unmittelbar und ausschließlich für die selben Zwecke zu verwenden hat.

4 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Trachtensache bekennen, aufgenommen werden. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

Aktive Mitglieder, die keine Vereinstracht besitzen, verpflichten sich, eine in absehbarer Zeit zu erwerben. Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins.

Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Vorsitzender ernannt werden, wenn er sich in herausragender Weise, z. B. durch ganz besonders lange Tätigkeit als Vereinsvorsitzender, verdient gemacht hat.

5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme kann bei vereinsinternen Veranstaltungen erfolgen, wobei der Aufzunehmende anwesend sein muss. Dabei ist die von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten.

6 Ende der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

-schriftliche Austrittserklärung

-Ausschluss, dieser kann erfolgen durch:

a) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt,

b) bei vereinsschädigendem Verhalten

-durch den Tod.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von einbezahlten Beiträgen und auch kein Anspruch auf Herausgabe von Vereinsvermögen.

 7 Beiträge

Höhe und Art der von allen Mitgliedern zu leistenden Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsheim im Rahmen der beschlossenen Zeiten zu nutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Satzung zu halten, jährlich den festgelegten Vereinsbeitrag zu entrichten und bei Vereinsveranstaltungen und Festen, an welchen der Verein teilnimmt, in vollständiger und sauberer Vereinstracht zu erscheinen. Den Anordnungen des Vorplattlers in den Plattlerproben ist Folge zu leisten.

Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich rege am Vereinsgeschehen zu beteiligen.

9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

b) die Vorstandschaft

c) der Vereinsausschuss

d) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 10 Leitung des Vereins

Die laufenden Geschäfte werden erledigt

a) nach außen durch den Vorstand

b) nach innen durch die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss

11 Zusammensetzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

dem 1. Kassier

dem 1. Schriftführer

dem 1. Vorplattler

dem 1. Jugendvertreter

Der Vereinsausschuss setzt sich aus der Vorstandschaft zusammen, zudem sollen weitere Vertreter des Vereinsausschusses gewählt werden, diese bestehen aus:

dem 2. Kassier

dem 2. Schriftführer

dem 2. Vorplatter

dem 2. Jugendvertreter

dem 3. Jugendvertreter

dem Vereinsdiener

dem Pressewart

dem Volksmusikwart

der Frauenvertreterin

den zwei Revisoren

dem Inventarverwalter

den Ehrenvorsitzenden.

Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands weitere Ausschussmitglieder wählen.

12 Aufgaben des Vorsitzenden, der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand (s. § 10). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, von denen jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist (§ 26 BGB). Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur tätig zu werden in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.

Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss leiten den Verein nach innen und beschließen über alle anfallenden Vorgänge. Die Vorstandschaft allein soll dabei nur tätig werden, wenn wichtige Beschlüsse kurzfristig zu fassen sind.

 13 Sitzung und Beschlüsse

Der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ein. Vorstandschaft und Vereinsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

14 Aufgaben der Ausschussmitglieder

Die Aufgaben ergeben sich grundsätzlich aus der Funktion der Ausschussmitglieder. Folgende sind jedoch vorrangig:

– Der Kassier ist dafür verantwortlich , dass jederzeit der richtige Barbestand vorliegt (Kasse und Bank)

– Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen Arbeiten zu erledigen, soweit sich dies der 1. Vorsitzende nicht vorbehält.

– Der Vorplattler hat die aktiven Mitglieder im Tanzen und Platteln zu unterrichten und die Plattlerproben zu leiten.

– Der Jugendvertreter betreut die Jugendgruppe des Vereins.

– Der Volksmusikwart hat die Aufgabe zur Förderung und Pflege des bayerischen Liedgutes.

– Der Vereinsdiener hebt den Jahresbeitrag ein und ist für die Information der Mitglieder zuständig.

– Die Revisoren prüfen am Ende des Vereinsjahres den Barbestand und die Bücher

– Der Inventarverwalter hat für die richtige Instandhaltung des Inventars zu sorgen.

 15 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Kalenderjahr einberufen; sie soll zum Ende des Vereinsjahres im November stattfinden. Die Einberufung ergeht mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfachen Brief und öffentliche Bekanntgabe. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.

Die Beschlüsse und Wahlen einer Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Einmal im Jahr kann auch eine Frühjahrsversammlung einberufen werden. Diese hat jedoch nur Informationscharakter.

 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(Jahreshauptversammlung)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss und die Entscheidung über deren Entlastung,

b) Entscheidung über evtl. Berufungen von Mitgliedern,

c) Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses,

d) Wahl zweier Revisoren,

e) Entscheidung über Satzungsänderungen,

f) Entscheidung über Vereinsauflösung.

17 Wahlen

Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

18 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahlen haben in geheimer Anstimmung zu erfolgen. Der Vereinsausschuss kann per Akklamation gewählt werden.

Bei einer Abstimmung über Vereinauflösung hat eine zweimalige Abstimmung zu erfolgen, wobei die 2. Abstimmung mindestens vier Wochen später stattzufinden hat (s. auch § 20).

19 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Vereinsmitglied (s. § 4) ist stimmberechtigt.

In den Vorstand und in die Vorstandschaft ist jedes volljährige aktive Mitglied wählbar. In den Vereinsauschuss kann jedes aktive Mitglied gewählt werden.

20 Vereinsauflösung

Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr als drei beträgt.

Der Barbestand sowie der Erlös aus Inventarverkauf ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen (s. § 3 Buchst. d).

Die Vereinsfahnen und Bänder werden dem Heimatmuseum Wolfratshauen übergeben. Dabei soll vereinbart werden, dass im Falle einer Neugründung eines Vereins derselben Zielsetzung in Neufahrn die Fahnen und Bänder diesem neu gegründeten Verein wieder herausgegeben werden.

21 Inkrafttretung

Diese Vereinsatzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister vom 02.10.2014 in Kraft.

Mit Inkrafttretung dieser Satzung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.

22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Vereinsausschuss verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen.

Veiglbergler Neufahrn e.V.

Kontakt: veiglbergler@gmx.de

Copyright © Veiglbergler Neufahrn e.V. 2022-2025 alle Rechte vorbehalten.