
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
§ 2 Zweck der Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Leitung des Vereins
§ 11 Zusammensetzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
12 Aufgaben des Vorsitzenden, der Vorstandschaft und des
Vereinsausschusses
§ 13 Sitzung und Beschlüsse
§ 14 Aufgaben der Ausschussmitglieder
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 17 Wahlen
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 20 Vereinsauflösung
§ 21 Inkrafttretung
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen
„Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein Veiglbergler Neufahrn e.V.“. Der Verein hat
seinen Sitz in Neufahrn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Wolfratshausen eingetragen. Das Vereinsjahr geht von Jahreshauptversammlung zu
Jahreshauptversammlung, die jeweils im November stattfinden soll.
§ 2 Zweck der Vereins
Zweck des Vereins ist, die
bodenständige bayerische Tracht sowie die Sitten und Gebräuche der Heimat zu
erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung
der original Miesbacher Tracht als Vereinstracht, die Pflege des bayerischen
Liedgutes durch Gesang und Musizieren, die Pflege bayerischer Volkstänze und Plattler. Der Verein gibt dieses Kulturgut an die Jugend
weiter und sorgt so für die eigentliche Erhaltung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck, die Förderung
des Heimatgedankens (s. § 2) wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt
eines Vereinsheims zur Durchführung von regelmäßigen Plattlerproben und
ähnlichen Veranstaltungen sowie die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen, deren
Zweck die Förderung des Heimatgedankens ist.
b) Der Verein ist selbstlos
tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
d) Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Egling, die es unmittelbar und ausschließlich für die
selben Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können Personen,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Trachtensache bekennen,
aufgenommen werden. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive
Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
Aktive Mitglieder, die keine
Vereinstracht besitzen, verpflichten sich, eine in absehbarer Zeit zu erwerben.
Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins.
Zum Ehrenmitglied kann ein
Mitglied ernannt werden, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Vorsitzender ernannt werden,
wenn er sich in herausragender Weise, z. B. durch ganz besonders lange
Tätigkeit als Vereinsvorsitzender, verdient gemacht hat.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist beim Vorstand zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme kann bei
vereinsinternen Veranstaltungen erfolgen, wobei der Aufzunehmende anwesend sein
muss. Dabei ist die von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr zu
entrichten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft
erfolgt durch:
1.
schriftliche
Austrittserklärung
2.
Ausschluss,
Dieser kann
erfolgen durch:
a) wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt,
b) bei
vereinsschädigendem Verhalten
3.
durch
den Tod.
Nach
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von
einbezahlten Beiträgen und auch
kein Anspruch auf Herausgabe von
Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
Höhe und Art der von allen
Mitgliedern zu leistenden Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat das
Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsheim im
Rahmen der beschlossenen Zeiten zu nutzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
an die Satzung zu halten, jährlich den festgelegten Vereinsbeitrag zu
entrichten und bei Vereinsveranstaltungen und Festen, an welchen der Verein
teilnimmt, in vollständiger und sauberer Vereinstracht zu erscheinen. Den
Anordnungen des Vorplattlers in den Plattlerproben ist Folge zu leisten.
Alle Vereinsmitglieder sind
aufgefordert, sich rege am Vereinsgeschehen zu beteiligen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Vorstand (1.
und 2. Vorsitzender)
b) die
Vorstandschaft
c) der
Vereinsausschuss
d) die
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
§ 10 Leitung des Vereins
Die laufenden Geschäfte werden
erledigt
a) nach außen durch
den Vorstand
b) nach innen durch
die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss
§ 11 Zusammensetzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
die Vorstandschaft setzt sich
zusammen aus
dem Vorstand (1. und 2.
Vorsitzender)
dem 1. Kassier
dem 1. Schriftführer
dem 1. Vorplattler
Der Vereinsausschuss setzt sich
zusammen aus
der Vorstandschaft
dem Jugendvertreter
dem 2. Kassier
dem 2. Schriftführer
dem 2. Vorplattler
dem Vereinsdiener
dem Pressewart
dem Volksmusikwart
der Frauenvertreterin
den zwei Revisoren
den zwei Inventarverwaltern
den Ehrenvorsitzenden.
§ 12 Aufgaben des Vorsitzenden, der Vorstandschaft und des
Vereinsausschusses
Die Leitung des Vereins obliegt
dem Vorstand (s. § 10). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, von denen jeder für sich allein
vertretungsberechtigt ist (§ 26 BGB). Der 2. Vorsitzende ist dem Verein
gegenüber verpflichtet, nur tätig zu werden in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden
oder wenn dieser verhindert ist.
Die Vorstandschaft und der
Vereinsausschuss leiten den Verein noch inne und beschließen über alle
anfallenden Vorgänge. Die Vorstandschaft allein soll dabei nur tätig werden,
wenn wichtige Beschlüsse kurzfristig zu fassen sind.
§ 13 Sitzung und Beschlüsse
Der 1. Vorsitzende, im Falle der
Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzung der Vorstandschaft und
des Vereinsausschuss ein. Vorstandschaft und Vereinsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichenen.
§ 14 Aufgaben der Ausschussmitglieder
Die Aufgaben ergeben sich
grundsätzlich aus der Funktion der Ausschussmitglieder. Folgende sind jedoch
vorrangig:
- Der Kassier ist dafür verantwortlich, dass
jederzeit der richtige Barbestand vorliegt (Kasse und Bank).
- Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen
Arbeiten zu erledigen, soweit sich die der 1. Vorsitzende nicht vorbehält.
- Der Vorplattler hat die aktiven Mitglieder im
Tanzen und Platteln zu unterrichten und die Plattlerproben zu leiten.
- Der Jugendvertreter betreut die Jugendgruppe des
Vereins.
- Der Vereinsdiener hebt den Jahresbeitrag ein und
ist für die Information der Mitglieder zuständig.
- Die Revisoren prüfen am Ende des Vereinsjahres den
Barbestand und die Bücher.
- Die Inventarverwalter haben für die richtige
Instandhaltung des Inventars zu sorgen.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Kalenderjahr
einberufen; sie soll zum Ende des Vereinsjahres im November stattfinden. Die
Einberufung ergeht mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin durch den
1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter
Mitteilung der Tagesordnung durch einfachen Brief und öffentliche Bekanntgabe.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel
aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Einmal im Jahr soll auch eine Frühjahrsversammlung einberufen werden. Diese hat
jedoch nur Informationscharakter.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a) Erstattung der
Jahresberichte durch die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss und
Entscheidung über deren Entlastung,
b) Entscheidungen
über evtl. Berufungen von Mitgliedern,
c) Wahl der
Vorstandschaft und des Vereinsausschusses,
d) Wahl zweier
Revisoren,
e) Entscheidung über
Satzungsänderungen,
f) Entscheidung über Vereinsauflösung.
§ 17 Wahlen
Der Vorstand, die Vorstandschaft
und der Vereinsausschuss werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 18 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zal der erschienenen
Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die dreiviertel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Bei einer Abstimmung über
Vereinsauflösung hat eine zweimalige Abstimmung zu erfolgen, wobei die 2.
Abstimmung mindestens vier Wochen später stattzufinden hat (s. auch § 20)
§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit
Jedes Vereinsmitglied (s. § 4)
ist stimmberechtigt.
In den Vorstand und in die Vorstandschaft ist jedes
volljährige aktive Mitglied wählbar. In den Vereinsausschuss kann jedes aktive
Mitglied gewählt werden.
§ 20 Vereinsauflösung
Der Verein muss aufgelöst werden,
wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr als drei beträgt.
Der Barbestand sowie der Erlös
aus Inventarverkauf ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen (s. § 3 Buchst. d).
Die Vereinsfahnen und Bänder
werden dem Heimatmuseum Wolfratshausen übergeben. Dabei soll vereinbart werden,
dass im Falle einer Neugründung eines Vereins derselben Zielsetzung in Neufahrn
die Fahnen und Bänder diesem neu gegründeten Verein wieder herausgegeben werden.
§ 21 Inkrafttretung
Diese Vereinssatzung tritt mit
Eintragung ins Vereinsregister vom 17.01.1994 in Kraft.
Mit Inkrafttretung dieser Satzung
verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.
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